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Bitte achten Sie das Ruhebedürfnis Ihrer Nachbarn

Das schöne Frühlingswetter lockt uns alle vermehrt ins Freie, weshalb wir zur Förderung eines guten nachbarlichen Verhältnisses auf die folgenden Bestimmungen im Polizeireglement vom 19. Juni 2023 hinweisen:

§ 24 Grundsatz
1 Jede Person ist gehalten, übermässig störende Einwirkungen auf ihre Umgebung zu vermeiden.

2 Für Industrie-, Gewerbe- und Baulärm gelten die Bestimmungen des Bundesrechts12.

§ 25 Nachtruhe

1 Als Nachtruhe gilt die Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr. Ausgenommen sind die Fasnachtstage, der 31. Juli, der Bundesfeiertag, 1. August sowie Silvester, 31. Dezember. Die zeitliche Beschränkung der Nachtruhe gilt nicht für termingebundene Arbeiten in der Landwirtschaft.

2 Der Gemeinderat ist berechtigt, Ausnahmen zu bewilligen. In diesen Fällen sind die Bewilligungsauflagen massgebend.

3 Lärmverursachende temporäre Nachtarbeit ist im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit gestattet, sofern diese im öffentlichen Interesse liegt.

§ 26 Öffentliche Ruhetage
An Sonn- und Feiertagen ist jede lärmige Tätigkeit untersagt. Für das Ruhegebot an Sonn- und Feiertagen gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts13.

§ 27 Lärmverursachende Tätigkeiten
1 Lärmverursachende gewerbliche Tätigkeiten, welche nicht den Bestimmungen des Bundesrechts unterliegen, dürfen in bewohntem Gebiet an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 07.00 bis 12.00 Uhr sowie zwischen 13.00 und 18.00 Uhr am Samstag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zwischen 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausgeführt werden.

2 Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten dürfen in bewohntem Gebiet an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 07.00 bis 12.00 Uhr sowie zwischen 13.00 und 20.00 Uhr, am Samstag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zwischen 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ausgeführt werden.

3 Radio- und Fernsehgeräte sowie andere Apparate zur Tonwiedergabe sind höchstens in Zimmerlautstärke zu betreiben. Beim Musizieren und Singen ist auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.

4 Die Benützung der öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 07.00 Uhr - 20.00 Uhr und samstags von 07.00 h – 18.00 h, gestattet.

5 Für Spiele und Sport gelten die Bestimmungen gemäss § 29.

§ 28 Lärmverursachende Geräte
1 Die Verwendung von Lautsprechern, Megafonen und anderen übermässig lärmverursachenden Anlagen in Landschaftsschutzzonen und Naturschutzgebieten ist verboten.

2 Die Benutzung von Sirenen, Megafonen, Signalgeräten und ähnlichen Vorrichtungen, (Aufzählung nicht abschliessend), ausserhalb der Fasnachtstage ist verboten. Ausgenommen sind sachkundig installierte akustische Sicherheitseinrichtungen.

§ 29 Freizeit- und Sportanlagen
1 Lärmverursachende Spiele und Sport im Freien sind zwischen 08.00 und 22.00 Uhr, gestattet. Für Turniere und Meisterschaften können Ausnahmen bewilligt werden.

2 Bei der Benützung der öffentlichen Schul-, Freizeit- und Sportanlagen ist die jeweils gültige Benützungsordnung zu beachten. Die durch die Gemeinde Beauftragten sind berechtigt, Personen, die sich nicht an die geltenden Vorschriften halten, des Platzes zu verweisen und beim Gemeinderat zu verzeigen.