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bedingtes Feuerverbot im Wald und am Waldrand, ein Wasserentnahmeverbot für den Gemeingebrauch sowie ein Bade-, Betretungs- und Fischereiverbot in der Ergolz zwischen dem Kesselfall bis zur Mündung in den Rhein

Waldbrandgefahr:
Im Wald und an Waldrändern ist das Entfachen von Feuer verboten. Das Verbot gilt bis zu einem Mindestabstand von 50 Metern zum Waldrand; ausgenommen sind fest eingerichtete Feuerstellen. Feuer sind jederzeit zu beaufsichtigen und Funkenwurf sofort zu löschen. Die Glut in der Feuerstelle ist vor dem Verlassen der Feuerstelle vollständig zu löschen. Ebenfalls generell verboten ist das Steigenlassen von Himmelslaternen beziehungsweise Heissluft-Ballons – unabhängig davon, ob diese gekauft oder selbst hergestellt wurden –, die durch offenes Feuer angetrieben werden. Zudem ist es untersagt, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
Wasserentnahmeverbot aus Gewässern
Das Entnehmen von Wasser für den Gemeingebrauch ist verboten. Als Gemeingebrauch gilt die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen zum Beispiel mittels Eimer oder Giesskanne aus öffentlichen Gewässern. Für die Landwirtschaft bewilligte Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern sind weiterhin erlaubt; es gelten die entsprechenden Auflagen in den Bewilligungen.
Bade-, Betretungs- und Fischereiverbot an der Ergolz

Kanton Basel-Landschaft erlässt Massnahmen wegen anhaltender Trockenheit
Verfügung Kantonaler Führungsstab [pdf, 84 KB]